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Einkommenssteuer
Formulare
Merkblätter und Tarife
Steuerpflichtige Personen Natürliche Personen bezahlen eine Einkommenssteuer. Ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung, die nur vorübergehend im Kanton Basel-Stadt arbeiten, bezahlen anstelle der im ordentlichen Verfahren veranlagten Einkommenssteuer eine Quellensteuer. Nicht erwerbstätige Personen aus dem Ausland, welche steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Basel-Stadt nehmen haben das Recht anstelle der im ordentlichen Verfahren veranlagten Einkommenssteuer eine nach dem Aufwand berechnete Steuer zu bezahlen. Die Personengesellschaften selbst sind nicht steuerpflichtig. Ihr Einkommen wird anteilmässig den Teilhabern zugerechnet. Diese sind jeweils für ihren Anteil am Gewinn am Ort der Personengesellschaft steuerpflichtig. Das Salär (Tätigkeitsentgelt) sowie der Zins für allfällige Gesellschaftsdarlehen, die nicht geschäftsmässig begründetes Vermögen darstellen, werden am Wohnort der Teilhaber besteuert.
Steuerbemessung Grundlage für die Bemessung der Einkommenssteuer ist das steuerbare Einkommen. Als steuerbares Einkommen gelten alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte. Dazu gehören das selbstständige und unselbstständige Erwerbseinkommen, die Einkünfte, die an Stelle des Erwerbseinkommens treten, das Einkommen aus Vorsorge, die Erträge aus dem beweglichen und unbeweglichen Vermögen, das Einkommen aus der Verleihung von Rechten und die Alimente. Kapitalgewinne sind grundsätzlich nicht steuerbar, ausser sie werden im Zusammenhang mit einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielt. Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse fallen nicht unter die Einkommenssteuer, sondern werden von der Schenkungs- und Erbschaftssteuer erfasst.
Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit
Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit
Einkommen aus beweglichem Vermögen
Einkommen aus unbeweglichem Vermögen
Einkommen aus Vorsorge Vom steuerbaren Einkommen können die Beiträge an die staatliche Vorsorge, die berufliche Vorsorge und die gebundene Selbstvorsorge sowie die Gewinnungskosten abgezogen werden. Im Weiteren sind die Schuldzinsen im beschränkten Umfang und die Alimente an den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten sowie an die Kinder abziehbar. Für die Krankheits- und Unfallkosten oder die behinderungsbedingten Kosten, die freiwilligen Zuwendungen und Spenden an gemeinnützige und wohltätige Institutionen, die Einlagen, Prämien und Beiträge für Versicherungen und Sparkapitalien sowie für den Zweitverdienst, wenn beide Eheleute erwerbstätig sind, gibt es bestimmte Abzüge. Hinzu kommen die Sozialabzüge.
Steuerberechnung Die Einkommenssteuer wird für jede Steuerperiode festgesetzt und bezogen. Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr. Die Veranlagung erfolgt erst nach Ablauf der Steuerperiode. Die Einkommenssteuer wird nach progressiven Tarifen erhoben. Für ledige, getrennt lebende oder geschiedene Personen wird die Steuer zum Tarif A berechnet. Für allein stehende Personen, die allein mit Kindern im gleichen Haushalt leben, wird die Steuer zum Tarif B berechnet. Das Gleiche gilt, wenn zusätzlich eine weitere erwachsene Person im Haushalt lebt, sofern sie nicht Vater oder Mutter des Kindes ist. Handelt es sich bei der erwachsenen Person hingegen um den anderen Elternteil, so ist der Tarif A anwendbar. Für Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, gilt der Tarif B. Die Einkommenssteuer beträgt höchstens 29 Prozent des steuerbaren Einkommens. Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge werden getrennt vom übrigen Einkommen zu einem Sondertarif besteuert.
Steuertarife
Tarife für die Einkommenssteuer ab Steuerperiode 2008
Tarife für die Einkommenssteuer ab Steuerperiode 2005
Tarifbeispiele für die Einkommenssteuer
Tarifbeispiele für die Sonderbesteuerung von Kapitalleistungen aus Vorsorge
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