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Wann muss ich die Steuern bezahlen? Die Einkommens- und Vermögenssteuer wird am 31. Mai des auf die Steuerperiode folgenden Kalenderjahres fällig. Die Steuern sind auf diesen Fälligkeitstermin unbekümmert um den Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung oder der Zustellung der Veranlagungsverfügung zu bezahlen. Bei Wegzug ins Ausland sowie für die Schenkungs- und Erbschaftssteuer und die Grundstückgewinnsteuer gelten besondere Fälligkeitstermine.
Wie lauten die Bank- und Postverbindungen der Steuerverwaltung? Die Bankverbindung lautet: Basler Kantonalbank, Clearing-Nr. 770, Konto-Nr. 20.590.001.24. Die Postverbindungen lauten: Die Schweizerische Post, PostFinance, Konto-Nr. 40-307-0 und Konto-Nr. 40-477283-9 (Quellensteuer). Bei Bank- und Postzahlungen sind die Registernummer und die PersID anzugeben.
Können die Steuern per Lastschriftverfahren bezahlt werden? Nein. Es besteht aber die Möglichkeit bei der Bank oder Post einen Dauerauftrag aufzugeben.
Wann muss ich einen Belastungszins zahlen? Ab 31. Mai des auf die Steuerperiode folgenden Kalenderjahres. Der Belastungszinssatz wird jährlich festgelegt.
Wann habe ich Anspruch auf einen Vergütungszins? Zahlungen, die vor der Fälligkeit geleistet worden sind, werden ab Beginn der Steuerperiode verzinst (1. Januar der Steuerperiode bis 31. Mai des auf die Steuerperiode folgenden Kalenderjahres). Die Verzinsung von Vorauszahlungen ist nicht auf einen bestimmten Betrag beschränkt. Der Vergütungszinssatz wird jährlich festgelegt.
Was passiert mit den Überschüssen aus Vorauszahlungen? Überschüsse werden automatisch unter Verzinsung ab 1. Juni der nächsten Steuerperiode angerechnet, sofern die Überschusszahlung vor dem 1. Juni erfolgt ist. Sind die Zahlungen, die zum Überschuss führten, erst später geleistet worden, erfolgt die Verzinsung an dem letzten Zahlungsdatum. Die Überschüsse können auch mit dem der Veranlagung beigelegten Antrag um Rückerstattung ausgezahlt werden.
Wann und an wen kann ich ein Gesuch um Steuererlass einreichen? Der steuerpflichtigen Person, für die infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuer, der Zinsen, der Verfahrenskosten oder einer Busse eine grosse Härte bedeuten würde, können die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden. Voraussetzung ist, dass die Steuer rechtskräftig festgesetzt worden ist und mit einem Rechtsmittel nicht mehr angefochten werden kann. Das Erlassgesuch ist mit schriftlicher Begründung und unter Beilage einer Budgetaufstellung und Angabe der Vermögenswerte und Schulden einzureichen an: Steuerverwaltung Basel-Stadt, Ressort Steuererlass, Fischmarkt 10, CH-4001 Basel.
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