|
|
 |
 |
 |
|
Frist für die Abgabe der Steuererklärung Der Versand der Steuererklärung 2012 erfolgt im Februar 2013. Die Steuererklärung und die erforderlichen Hilfsformulare und Beilagen sind bis zum 31. März 2013 abzugeben.
Fristerstreckung Die Frist für die Abgabe der Steuererklärung 2012 kann gebührenfrei mit der Fristenkarte bis 30. September 2013 erstreckt werden. Die Fristenkarte liegt der Steuererklärung bei und ist bis 31. März 2013 zurückzusenden. Für eine weitergehende Fristerstreckung oder für ein zweites Fristerstreckungsgesuch wird eine Gebühr von CHF 40.- erhoben. Eine Fristverlängerung über das Abgabejahr hinaus wird nur bei Vorliegen triftiger Gründe und bei Leistung einer angemessenen Vorauszahlung bewilligt.
Abgabefrist der Steuererklärung für natürliche Personen erstrecken (Online Dienste)
Abgabefrist bei unterjähriger Steuerpflicht Die Steuererklärung infolge Beendigung der Steuerpflicht bei Wegzug ins Ausland oder beim Tod der steuerpflichtigen Person ist innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung oder innerhalb der auf dem Hauptformular aufgedruckten Abgabefrist einzureichen. Das erste Gesuch um Erstreckung der Abgabefrist ist gebührenfrei, soweit die Fristerstreckung nicht länger als 60 Tage nach dem eingeräumten Abgabetermin beantragt wird.
Amtliche Einschätzung Können die Steuerfaktoren mangels Abgabe der Steuererklärung oder mangels zuverlässiger Unterlagen nicht ermittelt werden, erfolgt die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen. An die Kosten der Amtlichen Einschätzung ist eine Gebühr von CHF 100.- bis CHF 500.- zu bezahlen.
Verletzung von Verfahrenspflichten Wer vorsätzlich oder fahrlässig trotz Mahnung einer Verfahrenspflicht nicht nachkommt, insbesondere die Steuererklärung nicht abgibt, wird mit Busse bis CHF 1'000.-, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis CHF 10'000.- bestraft.
Steuerhinterziehung Wer vorsätzlich oder fahrlässig unwahre oder unvollständige Angaben macht und bewirkt, dass eine Veranlagung unterbleibt oder unvollständig ist, hat die hinterzogene Steuer samt Zins nachzuzahlen und wird mit Busse bestraft. Die Höhe der Busse ist vom Verschulden abhängig und beträgt zwischen einem Drittel und dem Dreifachen der Nachsteuer. Bei Selbstanzeige kann die Busse auf einen Fünftel der Nachsteuer ermässigt werden.
Steuerbetrug Wer vorsätzlich gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Bescheinigungen Dritter zum Zweck der Steuerhinterziehung verwendet, wird mit Gefängnis oder mit einer Busse bis CHF 30'000.- bestraft. Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.
|
 |
|
|