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Vorauszahlungen Vorauszahlungen in Form von Akontozahlungen erleichtern die Zahlung der Steuerforderungen und vermeiden die Anrechnung eines Belastungszinses. Sie werden frühestens ab Beginn der Steuerperiode verzinst. Die Verzinsung von Vorauszahlungen ist nicht auf einen bestimmten Betrag beschränkt. Der Vergütungszins auf Vorauszahlungen ist zudem steuerfrei.
Akonto-Einzahlungsscheine bestellen (Online Dienste)
Steueranrechnungen Die Verrechnungssteuer und der zusätzliche Steuerrückbehalt USA werden als Vorauszahlungen auf den Beginn des Kalenderjahres, in welchem die kantonalen Einkommens- und Vermögenssteuern fällig werden, angerechnet, vorausgesetzt die steuerpflichtige Person hat im Verlaufe dieses Jahres mittels einer vollständig ausgefüllten Steuererklärung Antrag auf Rückerstattung gestellt. Ansonsten erfolgt die Anrechnung auf den Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung. Die Verzinsung der Anrechnung der Verrechnungssteuer und des zusätzlichen Steuerrückbehaltes USA richtet sich nach den Regeln über den Zinsausgleich. Die pauschale Steueranrechnung wird auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der kantonalen Einkommens- und Vermögenssteuern angerechnet.
Zahlungsüberschüsse Überschüsse aus Vorauszahlungen werden automatisch auf die Steuer der nächsten Steuerperiode übertragen. Verrechnungen oder Umbuchungen von Zahlungsüberschüssen von den kantonalen Steuern auf die direkte Bundessteuer und umgekehrt erfolgen grundsätzlich nur auf Antrag. Als Valuta gilt der Eingang des Antrages bei der Steuerverwaltung. Die Verzinsung von Zahlungsüberschüssen richtet sich nach den Regeln über den Zinsausgleich.
Rückerstattungen Die Rückerstattung von zu viel bezahlten Steuern kann bei einem Betrag von über CHF 100.- mit dem der Veranlagungsverfügung beiliegenden Formular beantragt werden. Beträge unter CHF 100.- werden der nächsten Steuerperiode gutgeschrieben, statt zurückerstattet, ausgenommen bei Beendigung der Steuerpflicht.
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