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Frist für die Zahlung der Steuern Die kantonalen Einkommens- und Vermögenssteuern sowie die Feuerwehrersatzabgabe der Steuerperiode 2012 werden am 31. Mai 2013 fällig. Dieser Fälligkeitstermin gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung oder der Zustellung der Veranlagungsverfügung. Die geschuldeten Steuern sind innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Veranlagungsverfügung zu zahlen. Eine provisorische Rechnung auf den Fälligkeitstermin wird nicht erstellt. Die definitive Steuerforderung erfolgt auf Grund der Veranlagungsverfügung mit der Steuerabrechnung. Die direkte Bundessteuer der Steuerperiode 2012 wird am 1. März 2013 fällig. Die geschuldete Steuern ist innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Veranlagungsverfügung zu zahlen. Eine provisorische Rechnung auf den Fälligkeitstermin wird auf Grund der letzten definitiven Rechnung erstellt. Die definitive Steuerforderung erfolgt auf Grund der Veranlagungsverfügung mit der Steuerabrechnung.
Merkblatt zur Steuerzahlung für Kalenderjahr / Steuerperiode 2013
Merkblatt zur Steuerzahlung für Kalenderjahr / Steuerperiode 2012 Fristerstreckungen Fristerstreckungen für Steuerzahlungen sind möglich. Das erste Gesuch um Verlängerung der Zahlungsfrist ist gebührenfrei, soweit keine Fristerstreckung über das Ende des Jahres der Steuerfälligkeit hinaus verlangt wird. Für jedes weitere Gesuch sowie für Gesuche um Fristerstreckung über das Ende des Jahres der Steuerfälligkeit hinaus wird eine Gebühr von CHF 40.- erhoben.
Zahlungsfrist erstrecken / Ratenzahlung beantragen (Online Dienste) Zahlungsfrist bei unterjähriger Steuerpflicht Bei Beendigung der Steuerpflicht infolge Wegzug ins Ausland oder Tod der steuerpflichtigen Person gilt ein besonderer Fälligkeitstermin. Bei einem Wegzug ins Ausland werden die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer sofort fällig. Beim Tod der steuerpflichtigen Person werden die kantonalen Steuern 30 Tage nach Zustellung der Veranlagungsverfügung, spätestens aber 12 Monate nach dem Ableben fällig. Die direkte Bundessteuer wird sofort fällig.
Stundung und Erlass Auf begründetes Ansuchen kann für die Steuerschuld Stundung gewährt werden. Wenn der Bezug der geschuldeten Steuern eine besondere Härte darstellt, kann die Steuerschuld ganz oder teilweise erlassen werden. Das begründete Gesuch ist an die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt zu richten. Budget- und Schuldenberatungen Verschiedene Stellen im Kanton Basel-Stadt bieten Budget- und Schuldenberatungen an und führen Schuldensanierungen durch: Familien- und Erziehungsberatung Basel Greifengasse 23, CH-4058 Basel Telefon 061 686 68 68 Telefax 061 686 68 69 familienberatung@familienberatungbasel.ch Plusminus Ochsengasse 12, CH-4058 Basel Telefon 061 695 88 22 Telefax 061 695 88 23 info@plusminus.ch
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