Zahlungsfrist

Frist für die Zahlung der Steuern

Die geschuldeten Steuern sind innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Veranlagungsverfügung zu zahlen. Eine provisorische Rechnung auf den Fälligkeitstermin wird für die kantonalen Steuern nicht erstellt. Die definitive Steuerforderung erfolgt auf Grund der Veranlagungsverfügung mit der Steuerabrechnung.

Die direkte Bundessteuer muss innert 30 Tagen nach Fälligkeit entrichtet werden. Die definitive Steuerforderung erfolgt auf Grund der Veranlagungsverfügung mit der Steuerabrechnung.

Wer ohne rechtzeitiges Fristerstreckungsgesuch die Steuern, Zinsen, Bussen oder Gebühren nicht auf den vorgeschriebenen Zahlungstermin entrichtet, wird an den Ablauf der Frist erinnert. Diese Erinnerung ist gebührenfrei. Bleibt die Zahlungserinnerung ohne Wirkung oder läuft eine erstreckte Frist unbenutzt ab, so wird die zahlungspflichtige Person gemahnt. Für jede Mahnung wird eine Gebühr von CHF 40.00 erhoben. Bleiben die Mahnungen ohne Wirkung und muss gegen die zahlungspflichtige Person die Betreibung eingeleitet werden, wird eine Umtriebsgebühr von CHF 50.00 für die Inkassomassnahmen erhoben.

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Fristerstreckungen

Fristerstreckungen für Steuerzahlungen sind möglich. Das erste Gesuch um Verlängerung der Zahlungsfrist ist gebührenfrei, soweit keine Fristerstreckung über das Ende des Jahres der Steuerfälligkeit hinaus verlangt wird. Für jedes weitere Gesuch sowie für Gesuche um Fristerstreckung über das Ende des Jahres der Steuerfälligkeit hinaus wird eine Gebühr von CHF 40.00 erhoben.

Bei den auf einen besonderen Fälligkeitstermin fällig werdenden periodischen Steuern, bei der Grundstückgewinnsteuer sowie bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer ist das erste Gesuch gebührenfrei, soweit die Fristerstreckung nicht länger als bis 60 Tage nach Zustellung der Veranlagungsverfügung beantragt wird.

Fristerstreckungen sind auch in Form von Ratenzahlungen möglich.

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