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Tod Beim Tod einer allein stehenden Person endet die Steuerpflicht im Zeitpunkt des Ablebens. Steuerbar ist das Einkommen ab Beginn der Steuerperiode bis zur Beendigung der Steuerpflicht und das Vermögen am Ende der Steuerpflicht. Das regelmässig fliessende Einkommen wird für die Bestimmung des Steuersatzes von Amtes wegen auf ein Jahreseinkommen umgerechnet. Die Vermögenssteuer wird im Verhältnis zur Dauer der unterjährigen Steuerpflicht festgesetzt.
Tod des Ehegatten Beim Tod einer verheirateten Person im Verlaufe der Steuerperiode erfolgt bis zum Todestag eine gemeinsame Besteuerung der Ehegatten. Steuerbar sind das Einkommen der Ehegatten ab Beginn der Steuerperiode bis zur Beendigung der Steuerpflicht und deren Vermögen am Ende der Steuerpflicht. Der überlebende Ehegatte ist für den Rest der Steuerperiode als allein stehende Person steuerpflichtig. Steuerbar sind das Einkommen des überlebenden Ehegatten ab dem Tag nach dem Tod bis zum Ende des Jahres und das Vermögen am Ende der Steuerperiode. Das regelmässig fliessende Einkommen wird für die Bestimmung des Steuersatzes von Amtes wegen auf ein Jahreseinkommen umgerechnet. Die Vermögenssteuer wird im Verhältnis zur Dauer der unterjährigen Steuerpflicht festgesetzt.
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