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Zuzug Bei Zuzug in den Kanton Basel-Stadt aus einem anderen Kanton beginnt die Steuerpflicht auf Grund persönlicher Zugehörigkeit am ersten Tag der Steuerperiode, in welcher der Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes stattfindet. Steuerbar sind das gesamte Jahreseinkommen und das Vermögen am Ende der Steuerperiode. Kapitalleistungen aus Vorsorge sind steuerbar, wenn die steuerpflichtige Person im Zeitpunkt ihrer Ausschüttung im Kanton Basel-Stadt steuerrechtlichen Wohnsitz hat. Diese Regelung gilt sinngemäss auch bei Zuzug aus den Landgemeinden Bettingen und Riehen in die Stadt. Bei Zuzug aus dem Ausland sind das Einkommen seit Zuzug und das Vermögen am Ende der Steuerperiode steuerbar. Das Einkommen wird für die Bemessung des Steuersatzes auf ein entsprechendes Jahreseinkommen umgerechnet. Die Vermögenssteuer wird im Verhältnis zur Dauer der Zugehörigkeit bezogen.
Wegzug Bei Wegzug aus dem Kanton Basel-Stadt in einen anderen Kanton endet die Steuerpflicht auf Grund persönlicher Zugehörigkeit am letzten Tag der dem Wegzug vorangehenden Steuerperiode. Diese Regelung gilt sinngemäss auch bei Wegzug aus der Stadt in die Landgemeinden Bettingen und Riehen. Bei Wegzug ins Ausland sind das Einkommen bis zum Wegzug und das Vermögen am Ende der Steuerpflicht steuerbar. Das Einkommen wird für die Bemessung des Steuersatzes auf ein entsprechendes Jahreseinkommen umgerechnet. Die Vermögenssteuer wird im Verhältnis zur Dauer der Zugehörigkeit bezogen.
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