Zwei neue Verständigungsvereinbarungen zwischen der Schweiz und Frankreich

Verständigungsvereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich zur Klärung des Begriffs des Grenzgängers im Sinne des Abkommens vom 11. April 1983 hinsichtlich des Homeoffice:

Verständigungsvereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich zur Klärung des Begriffs des Grenzgängers im Sinne des Abkommens vom 11. April 1983 hinsichtlich des Homeoffice

Die zuständigen Behörden der Schweiz und Frankreichs haben in einer Verständigungsvereinbarung den Begriff des Grenzgängers im Sinne des Abkommens vom 11. April 1983 hinsichtlich des Homeoffice geklärt. Es wurde vereinbart, dass Homeoffice bis zu 40% der jährlichen Arbeitszeit im Wohnsitzstaat des Grenzgängers für einen Arbeitgeber im anderen Vertragsstaat die Eigenschaft als Grenzgänger im Sinne dieses Abkommens nicht in Frage stellt. Diese Verständigungslösung gilt ab dem 1. Januar 2023 ohne zeitliche Begrenzung. Sie gilt unabhängig von Übernachtungen im Staat des üblichen Arbeitsplatzes. Für solche gilt weiterhin die Verständigungsvereinbarung von 2005 (Accord amiable 2005): 45 Übernachtungen sind möglich, ohne die Eigenschaft als Grenzgänger in Frage zu stellen.

Verständigungsvereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich über das grenzüberschreitende Homeoffice:

Verständigungsvereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich über das grenzüberschreitende Homeoffice

Die zuständigen Behörden der Schweiz und Frankreichs haben in einer Verständigungsvereinbarung vereinbart, dass das grenzüberschreitende Homeoffice bis zu 40% der Arbeitszeit pro Jahr ab dem 1. Januar 2023 möglich sein wird, ohne dass dies eine internationale Steuerausscheidung zur Folge hat. Damit wird der Zeit Rechnung getragen, die in jedem der Staaten für die Unterzeichnung und Ratifizierung des Zusatzabkommens benötigt wird, ohne in der Zwischenzeit die Praxis des grenzüberschreitenden Homeoffice zu beeinträchtigen. Falls das Zusatzabkommen vor dem 30. Juni 2023 unterzeichnet wird, gilt die Verständigungsvereinbarung bis zum 31. Dezember 2024. Andernfalls tritt die Verständigungsvereinbarung ab dem 1. Juli 2023 ausser Kraft.

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