Als natürliche Personen werden besteuert die Menschen als Einzelwesen ungeachtet ihres Alters und Geschlechts. Die Personengesellschaften (einfache Gesellschaften, Kollektivgesellschaften und Kommanditgesellschaften) und die Erbengemeinschaften sind mangels eigener Rechtspersönlichkeit als solche nicht steuerpflichtig. Ihr Einkommen und Vermögen wird anteilsmässig jedem einzelnen Teilhaber zugerechnet. Ausländische Personengesellschaften ohne juristische Persönlichkeit werden als inländische juristische Personen besteuert.
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Als juristische Personen werden besteuert die Kapitalgesellschaften und Genossenschaften sowie die Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen. Den übrigen juristischen Personen gleichgestellt sind die Anlagefonds mit direktem Grundbesitz im Sinn des Bundesgesetzes über die Anlagefonds. Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesellschaften ohne juristische Persönlichkeit sind den inländischen juristischen Personen gleichgestellt und werden als solche besteuert, denen sie rechtlich oder tatsächlich am ähnlichsten sind.
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