Verrechnungssteuer
Die Verrechnungssteuer wird vom Bund auf dem Ertrag aus beweglichem Kapitalvermögen, Lotteriegewinnen und Versicherungsleistungen erhoben. Natürliche Personen haben Anspruch auf Rückerstattung, wenn sie bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung in der Schweiz Wohnsitz hatten. Sie haben den Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei der Steuerbehörde des Kantons einzureichen, in dem sie am Ende des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig wurde, Wohnsitz hatten. Der Kanton Basel-Stadt verrechnet den Anspruch in der Regel mit den zu entrichtenden kantonalen Steuern. Für den Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer aus Erträgen von unverteilten Erbschaften ist das entsprechende Formular S-167 zu verwenden. In der Schweiz ansässige Personengesellschaften und juristische Personen haben den Rückerstattungsantrag mit Formular 25 an die Eidgenössische Steuerverwaltung zu richten.