Fristen

Fälligkeit der Steuer

Die Grundstückgewinnsteuer ist 90 Tage nach Entstehung des Steueranspruchs fällig.

Abgabetermin

Die Grundstückgewinnsteuererklärung ist innert 30 Tagen nach Versand abzugeben. Der Versand der Steuererklärungsformulare erfolgt innert 60 Tagen nach Verkauf des Grundstücks (Grundbucheintrag).

Fristerstreckung

Die Frist für die Abgabe der Grundstückgewinnsteuererklärung kann telefonisch oder per E-Mail an lkz@bs.ch erstreckt werden. Eine Erstreckung um bis zu 60 Tage ist gebührenfrei. Es wird keine Bestätigung versendet. Für jedes weitere Gesuch von mehr als 60 Tagen wird eine Gebühr von 40 Franken erhoben und eine schriftliche Bestätigung versendet.

Mahnung

Wird die Grundstückgewinnsteuererklärung nicht rechtzeitig eingereicht, erfolgt eine Mahnung. Die Mahngebühr beträgt 40 Franken. Wird nach einer zweiten Mahnung die Grundstückgewinnsteuererklärung nicht eingereicht, wird die Steuer mittels einer Ermessensveranlagung festgesetzt.

Ermessensveranlagung

Können die Steuerfaktoren mangels Abgabe der Grundstückgewinnsteuererklärung oder mangels zuverlässiger Unterlagen nicht ermittelt werden, erfolgt die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen. An die Kosten der Ermessensveranlagung ist eine Gebühr von 200 Franken zu bezahlen. Zudem wird eine Busse wegen der Verletzung von Verfahrenspflichten erhoben.