Abgabetermin

Frist für die Abgabe der Steuererklärung

Der Versand der Steuererklärung 2023 erfolgte Anfang Februar 2024. Die Steuererklärung und die erforderlichen Hilfsformulare und Beilagen sind bis zum 30. Juni 2024 abzugeben.

Wird die Steuererklärung nicht rechtzeitig eingereicht oder läuft eine erstreckte Frist unbenutzt ab, erfolgt eine Mahnung. Die Mahngebühr beträgt CHF 40.-. Wird nach einer zweiten Mahnung die Steuererklärung nicht eingereicht, wird die Steuer von Amtes wegen festgesetzt.

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Fristerstreckung

Die Frist für die Abgabe der Steuererklärung 2023 kann gebührenfrei online bis 30. September 2024 erstreckt werden. Für eine weitergehende Fristerstreckung oder für ein zweites Fristerstreckungsgesuch wird eine Gebühr von CHF 40.- erhoben. Eine Fristverlängerung über das Abgabejahr hinaus wird nur bei Vorliegen triftiger Gründe und bei Leistung einer angemessenen Vorauszahlung bewilligt.

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Amtliche Einschätzung

Können die Steuerfaktoren mangels Abgabe der Steuererklärung oder mangels zuverlässiger Unterlagen nicht ermittelt werden, erfolgt die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen. An die Kosten der Amtlichen Einschätzung ist eine Gebühr von CHF 100.- bis CHF 500.- zu bezahlen.

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Verletzung von Verfahrenspflichten

Wer vorsätzlich oder fahrlässig trotz Mahnung einer Verfahrenspflicht nicht nachkommt, insbesondere die Steuererklärung nicht abgibt, wird mit Busse bis CHF 1'000.-, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis CHF 10'000.- bestraft.

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Steuerhinterziehung

Wer vorsätzlich oder fahrlässig unwahre oder unvollständige Angaben macht und bewirkt, dass eine Veranlagung unterbleibt oder unvollständig ist, hat die hinterzogene Steuer samt Zins nachzuzahlen und wird mit Busse bestraft. Die Höhe der Busse ist vom Verschulden abhängig und beträgt zwischen einem Drittel und dem Dreifachen der Nachsteuer. Bei Selbstanzeige kann die Busse auf einen Fünftel der Nachsteuer ermässigt werden.

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Steuerbetrug

Wer vorsätzlich gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Bescheinigungen Dritter zum Zweck der Steuerhinterziehung verwendet, wird mit Gefängnis oder mit einer Busse bis CHF 30'000.- bestraft. Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.

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