Grundstückgewinnsteuer

Steuerpflichtige Personen

Natürliche und juristische Personen bezahlen bei der Veräusserung von Grundstücken und Liegenschaften eine Grundstückgewinnsteuer. Die Ausübung eines Kaufrechtes, der Verkauf eines Baurechtes und die Veräusserung von mehr als der Hälfte der Beteiligungsrechte an einer Immobiliengesellschaft wird ebenfalls mit der Grundstückgewinnsteuer besteuert.

Die Besteuerung wird aufgeschoben bei Landumlegungen, bei Unternehmensumstrukturierungen, bei Eigentumswechsel unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güterrecht, dem Unterhalt der Familie oder scheidungsrechtlichen Ansprüchen, bei Eigentumswechsel durch Schenkung, Erbvorbezug oder Erbgang sowie bei Verwendung des Verkaufserlöses zum Erwerb einer selbst genutzten Ersatzliegenschaft innerhalb der Schweiz. Wird der gesamte Veräusserungserlös aus dem Verkauf einer selbst bewohnten Liegenschaft innerhalb von zwei Jahren zum Erwerb eines gleich genutzten Ersatzgrundstückes in der Schweiz verwendet, wird die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben.

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Steuerbemessung

Grundlage für die Bemessung der Grundstückgewinnsteuer ist der steuerbare Grundstückgewinn unter Berücksichtigung der Besitzesdauer. Als steuerbarer Grundstückgewinn gilt die Differenz zwischen dem Einstandswert und dem Veräusserungserlös.

Als Einstandswert gilt der Erwerbswert unter Berücksichtigung der mit dem Erwerb verbundenen Kosten (Handänderungssteuer, Grundbuchgebühren und Notariatskosten) und der wertvermehrenden Aufwendungen (Kosten für Anbauten und Umbauten sowie Kosten, die nicht bei der Einkommenssteuer oder der Gewinnsteuer angerechnet worden sind). Für Grundstücke und Liegenschaften, die vor dem 31. Dezember 2001 erworben worden sind, gilt als Einstandswert entweder der von der Steuerverwaltung festgesetzte Realwert zu diesem Zeitpunkt erhöht um die seither vorgenommenen wertvermehrenden Aufwendungen oder der nachgewiesene höhere Einstandswert.

Als Veräusserungserlös gilt der Verkaufspreis abzüglich der mit der Veräusserung verbundenen Kosten (Handänderungssteuer, Grundbuchgebühren, Notariatskosten, Schatzungskosten, Maklerprovisionen und Insertionskosten).

Grundstückverluste werden mit Grundstückgewinnen desselben Kalenderjahres verrechnet. Grundstückverlustüberschüsse aus Veräusserungen sind verrechenbar, soweit sie auf Verluste der sieben Vorjahre zurückgehen. Die Verrechnung von Grundstückgewinnen mit Betriebsverlusten ist zulässig. Ebenso können Grundstückverluste mit Betriebsgewinnen verrechnet werden.

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