Schenkungs- und Erbschaftssteuer

Steuerpflichtige Vermögensübergänge

Personen, die eine Schenkung, eine Erbschaft oder ein Vermächtnis empfangen, bezahlen eine Schenkungs- und Erbschaftssteuer. Gegenstand der Steuer ist die unentgeltliche Übertragung von Vermögenswerten unter Lebenden beziehungsweise von Todes wegen.

Als steuerbare Schenkung gilt jede Zuwendung unter Lebenden, durch welche die beschenkte Person aus dem Vermögen eines anderen ohne Gegenleistung bereichert wird. Die schenkende und die beschenkte Person haben die Pflicht, alle steuerbaren Zuwendungen innert 30 Tagen, spätestens aber mit der ordentlichen Steuererklärung, der Steuerverwaltung zur Kenntnis zu bringen. Für die Anmeldung stehen besondere Steuererklärungsformulare zur Verfügung, die angefordert werden können. Wird die Anmeldepflicht nicht erfüllt, können eine Nachsteuer und eine Busse erhoben werden.

Im Todesfall haben die Erben für die verstorbene Person die Steuererklärungen abzugeben und die schon geschuldeten oder noch festzusetzenden Steuern auf dem Einkommen und Vermögen, auf den Kapitalabfindungen und auf den Grundstückgewinnen vor Verteilung des Nachlasses zu bezahlen. Ausserdem schulden die Erben eine Erbschaftssteuer auf dem geerbten Vermögen. Diese Steuer wird aufgrund der amtlichen Inventur festgesetzt. Die Pflicht zur Entrichtung der Steuer ist begründet, wenn die schenkende oder die verstorbene Person zur Zeit des Vermögensüberganges ihren Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt hatten. Sie besteht auch, wenn unbewegliches Vermögen im Kanton übertragen wird. In diesem Fall erstreckt sich der Umfang der Steuerpflicht auf das hier steuerbare Vermögen.

FAQ Erbschafts- und Schenkungssteuer, Stand vom 27.04.2022

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Steuerbemessung

Grundlage für die Bemessung der Schenkungs- und Erbschaftssteuer ist der für die Vermögenssteuer geltende Steuerwert der übertragenen Vermögenswerte. Die Bewertung erfolgt auf den Schenkungs- beziehungsweise Todestag. Vorhandene Schulden werden abgezogen. Bestimmte Vermögensübergänge sind steuerfrei und es wird bei der Erbschaftssteuer ein Freibetrag gewährt.

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Steuerberechnung

Die Schenkungs- und Erbschaftssteuer ist progressiv ausgestaltet und berücksichtigt den Grad der Verwandtschaft und die Höhe der empfangenen Vermögenswerte. Von der Steuer befreit ist die Übertragung von Vermögenswerten unter Eheleuten sowie eingetragenen Partnern. Auch die Nachkommen (Kinder, Grosskinder, Urgrosskinder, Adoptivnachkommen und Pflegekinder der schenkenden oder verstorbenen Person) sind steuerbefreit (wirksam ab 10. Februar 2003). Konkubinatspaare und andere zusammenlebende Personen sind tariflich bessergestellt, wenn die Personen zum Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruches seit mindestens fünf Jahren in gemeinsamen Haushalt mit gleichem steuerrechtlichen Wohnsitz gelebt haben (wirksam ab 7. Juli 2003). Auf Erbschaften, Vermächtnisse und Zuwendungen an juristische Personen, die öffentliche, gemeinnützige und religiöse Zwecke verfolgen, ihren Sitz im Kanton Basel-Stadt haben und steuerbefreit sind, wird in der Regel keine Steuer erhoben. Fehlt eine Steuerbefreiung mangels Gegenrecht kommt ein ermässigter Steuersatz zur Anwendung.

Fälligkeit der Steuer

Die Steuer wird 30 Tage nach Zustellung der Veranlagung, spätestens aber 12 Monate nach dem Schenkungs- beziehungsweise Todestag, fällig. Bei verspäteter Zahlung erfolgt ein Zinsausgleich auf den Fälligkeitstermin.

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