Verzinsung

Allgemeines (Zinsausgleich)

Bei allen Steuerzahlungen an kantonale Steuern erfolgt ein Zinsausgleich auf den Fälligkeitstermin. Massgebend ob Vergütungs- oder Belastungszinsen bei den kantonalen Steuern anfallen, ist also der Zeitpunkt der Zahlung im Hinblick auf die Fälligkeit.

Bei der direkten Bundessteuer ist bei Vergütungszinsen ebenfalls der Zeitpunkt der Zahlung im Hinblick auf die Fälligkeit der Steuer massgebend. Allerdings beginnt die Zinspflicht für Verzugszinsen grundsätzlich 30 Tage nach Zustellung der definitiven oder provisorischen Rechnung. Davon ausgenommen sind Nachsteuerfälle und Bussen.

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Fälligkeiten der kantonalen Steuern

Periodisch geschuldete Steuern (Einkommens- und Vermögenssteuern sowie Gewinn-, Kapital- und Grundstücksteuer) werden jeweils am 31. Mai des Kalenderjahres, das der Steuerperiode folgt, fällig. Die kantonalen Steuern 2023 werden somit am 31.05.2024 fällig. Dieser Fälligkeitstermin gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung oder der Zustellung der Veranlagungsverfügung. Eine provisorische Rechnung auf den Fälligkeitstermin hin wird bei den kantonalen Steuern nicht erstellt.

Die Grundstückgewinnsteuer wird 90 Tage nach Entstehung des Steueranspruches fällig.

Die Erbschafts- und Schenkungssteuer wird 30 Tage nach Zustellung der Veranlagungsverfügung, spätestens aber zwölf Monate nach Entstehung des Steueranspruchs fällig.

Bei Beendigung der Steuerpflicht infolge Wegzug ins Ausland oder Tod der steuerpflichtigen Person gilt ein besonderer Fälligkeitstermin. Bei einem Wegzug ins Ausland werden die kantonalen Steuern sofort fällig. Beim Tod der steuerpflichtigen Person werden die kantonalen Steuern 30 Tage nach Zustellung der Veranlagungsverfügung, spätestens aber zwölf Monate nach dem Ableben fällig.

Bei steuerpflichtigen juristischen Personen werden die Steuern fällig mit dem Datum des Wegzuges oder der Verlegung des Sitzes des Unternehmens ins Ausland, bei Konkurseröffnung oder mit der Anmeldung zur Löschung einer steuerpflichtigen juristischen Person im Handelsregister.

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Fälligkeiten der direkten Bundessteuer

Als allgemeiner Fälligkeitstermin gilt der 1. März des Kalenderjahres, das der Steuerperiode folgt. Auf diesen Termin ist eine definitive oder provisorische Rechnung zu erstellen. Der Kanton kann aber auf die Erstellung provisorischer Rechnungen mit einem unter 300 Franken liegenden Betrag verzichten. Die direkte Bundessteuer 2023 ist somit am 01.03.2024 fällig.

Die Steuer auf Kapitalleistungen aus Vorsorge und die Nachsteuer werden mit der Zustellung der Veranlagungsverfügung fällig.

Sofort fällig wird die direkte Bundessteuer am Tag, an dem die steuerpflichtige Person das Land dauernd verlassen will, mit der Anmeldung zur Löschung einer steuerpflichtigen juristischen Person im Handelsregister, bei der Konkurseröffnung über die steuerpflichtige Person oder beim Tode der steuerpflichtigen Person.

Die Fälligkeitstermine der direkten Bundessteuer lösen grundsätzlich keine Verzugszinspflicht aus (Nachsteuer ausgenommen).

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Zinsen zu Gunsten (Vergütungszins)

Ein Zinsausgleich zu Gunsten der steuerpflichtigen Person erfolgt für alle vor Fälligkeit geleisteten Zahlungen. Ein Zinsausgleich erfolgt auch auf Steuerrückerstattungen. Der Zinssatz für Steuerrückerstattungen entspricht dem Belastungszinssatz. Der Vergütungszins für das Kalenderjahr 2023 beträgt 0.50 Prozent bei den kantonalen Steuern und 0.00 Prozent bei der direkten Bundessteuer. Der Zinssatz für das Kalenderjahr 2024 beträgt 1.00 Prozent bei den kantonalen Steuern und 1.25 Prozent bei der direkten Bundessteuer.

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Zinsen zu Lasten (Belastungszins)

Ein Zinsausgleich zu Lasten der steuerpflichtigen Person erfolgt für alle nach Fälligkeit geleisteten Zahlungen. Der Belastungszinssatz für das Kalenderjahr 2023 beträgt 3.50 Prozent bei den kantonalen Steuern und 4.00 Prozent bei der direkten Bundessteuer. Der Zinssatz für das Kalenderjahr 2024 beträgt 3.50 Prozent bei den kantonalen Steuern und 4.75 Prozent bei der direkten Bundessteuer.

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Zinsen für Rückerstattungen (Rückerstattungszins)

Ein Zinsausgleich erfolgt auch auf Rückerstattungen von Steuern. Der Rückerstattungszins wird auf zu viel bezogenen Steuerbeträgen, die auf eine nachträglich herabgesetzte definitive oder provisorische Veranlagung zurückzuführen sind, gewährt. Der Zinssatz für Steuerrückerstattungen entspricht dem Belastungszinssatz.

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