Steuerpflicht

Als natürliche Personen werden besteuert die Menschen als Einzelwesen ungeachtet ihres Alters und Geschlechts. Die Personengesellschaften (einfache Gesellschaften, Kollektivgesellschaften und Kommanditgesellschaften) und die Erbengemeinschaften sind mangels eigener Rechtspersönlichkeit als solche nicht steuerpflichtig. Ihr Einkommen und Vermögen wird anteilsmässig jedem einzelnen Teilhaber zugerechnet. Ausländische Personengesellschaften ohne juristische Persönlichkeit werden als inländische juristische Personen besteuert.

Persönliche Zugehörigkeit

Natürliche Personen sind auf Grund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Basel-Stadt haben. Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält und sich hier somit der Mittelpunkt ihrer persönlichen Lebensinteressen befindet. Einen steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton Basel-Stadt hat eine Person, wenn sie sich während längerer Zeit hier aufhält. Personen mit Wohnsitz in einem anderen Kanton oder im Ausland, die sich lediglich zum Besuch einer Lehranstalt oder zur Pflege in einer Heilanstalt im Kanton Basel-Stadt aufhalten, sind hier nicht steuerpflichtig.

Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt und besteht auf dem gesamten Einkommen und Vermögen. Sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke in anderen Kantonen oder im Ausland.

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Wirtschaftliche Zugehörigkeit

Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Basel-Stadt sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie hier Inhaber, Teilhaber oder Nutzniesser von Geschäftsbetrieben sind, wenn sie hier Betriebsstätten unterhalten, und wenn sie hier an Grundstücken Eigentum oder Nutzniessung haben oder andere dingliche Rechte besitzen. Im Weiteren sind natürliche Personen mit Wohnsitz im Ausland dem Kanton Basel-Stadt wirtschaftlich zugehörig, wenn sie hier eine Erwerbstätigkeit ausüben, als Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von hiesigen juristischen Personen oder Betriebsstätten Entschädigungen oder andere Vergütungen beziehen, wenn sie Hypothekargläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch hiesige Grundstücke sichergestellt sind, wenn sie Pensionen oder andere Leistungen erhalten, die aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem hiesigen Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung ausgerichtet werden, wenn sie Leistungen aus hiesigen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge erhalten, und wenn sie für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn von einem hiesigen Arbeitgeber oder einer hiesigen Betriebsstätte erhalten.

Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Einkommens und Vermögens, für die eine Steuerpflicht im Kanton Basel-Stadt besteht. Personen, die nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens im Kanton Basel-Stadt steuerpflichtig sind, entrichten die Steuern nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen und Vermögen entspricht.

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Steuerausscheidung

Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen nach den Grundsätzen und Regeln zur Vermeidung der interkantonalen Doppelbesteuerung.

Im Verhältnis zum Ausland erfolgt die Abgrenzung der Steuerpflicht in der Regel nach den gleichen Grundsätzen und Regeln wie im interkantonalen Doppelbesteuerungsrecht. Vorbehalten bleiben die in den Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungen. Die Schweiz hat mit mehr als 50 Staaten ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, so unter anderem mit Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Liechtenstein, Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika.

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