Spezialfälle

Minderjährigkeit

Minderjährige Kinder unter elterlicher Sorge sind grundsätzlich nicht selbstständig steuerpflichtig. Ihr Einkommen und Vermögen wird mit dem jenem der sorgeberechtigten Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zusammengerechnet. Für Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit wird das Kind separat besteuert.

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Volljährigkeit

Die Zusammenrechnung fällt bei Volljährigkeit der Kinder weg. Die Kinder werden erstmals für das Jahr selbstständig steuerpflichtig, in dem sie das 18. Altersjahr erreicht haben. Das Einkommen und Vermögen des volljährig gewordenen Kindes wird nicht mehr zusammen mit jenem der sorgeberechtigten Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils besteuert.

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Zuzug

Bei Zuzug in den Kanton Basel-Stadt aus einem anderen Kanton beginnt die Steuerpflicht auf Grund persönlicher Zugehörigkeit am ersten Tag der Steuerperiode, in welcher der Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes stattfindet. Steuerbar sind das gesamte Jahreseinkommen und das Vermögen am Ende der Steuerperiode. Kapitalleistungen aus Vorsorge sind steuerbar, wenn die steuerpflichtige Person im Zeitpunkt ihrer Ausschüttung im Kanton Basel-Stadt steuerrechtlichen Wohnsitz hat. Diese Regelung gilt sinngemäss auch bei Zuzug aus den Landgemeinden Bettingen und Riehen in die Stadt. Bei Zuzug aus dem Ausland sind das Einkommen seit Zuzug und das Vermögen am Ende der Steuerperiode steuerbar. Das Einkommen wird für die Bemessung des Steuersatzes auf ein entsprechendes Jahreseinkommen umgerechnet. Die Vermögenssteuer wird im Verhältnis zur Dauer der Zugehörigkeit bezogen.

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Wegzug

Bei Wegzug aus dem Kanton Basel-Stadt in einen anderen Kanton endet die Steuerpflicht auf Grund persönlicher Zugehörigkeit am letzten Tag der dem Wegzug vorangehenden Steuerperiode. Diese Regelung gilt sinngemäss auch bei Wegzug aus der Stadt in die Landgemeinden Bettingen und Riehen. Bei Wegzug ins Ausland sind das Einkommen bis zum Wegzug und das Vermögen am Ende der Steuerpflicht steuerbar. Das Einkommen wird für die Bemessung des Steuersatzes auf ein entsprechendes Jahreseinkommen umgerechnet. Die Vermögenssteuer wird im Verhältnis zur Dauer der Zugehörigkeit bezogen.

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Heirat

Steuerpflichtige Personen, die im Laufe der Steuerperiode geheiratet haben, werden für das Jahr der Eheschliessung nach den Grundsätzen für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten besteuert. Die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare wird gleich behandelt wie die Ehe. Das Einkommen und Vermögen wird unabhängig vom Güterstand zusammengerechnet.

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Trennung und Scheidung

Steuerpflichtige Personen, die im Laufe der Steuerperiode nicht mehr in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben bzw. nicht mehr in ungetrennter Partnerschaft leben, werden für das Jahr der Trennung oder Scheidung bzw. der Trennung oder Auflösung der Partnerschaft nach den Grundsätzen für allein stehende Personen besteuert.

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Tod

Beim Tod einer allein stehenden Person endet die Steuerpflicht im Zeitpunkt des Ablebens. Steuerbar ist das Einkommen ab Beginn der Steuerperiode bis zur Beendigung der Steuerpflicht und das Vermögen am Ende der Steuerpflicht. Das regelmässig fliessende Einkommen wird für die Bestimmung des Steuersatzes von Amtes wegen auf ein Jahreseinkommen umgerechnet. Die Vermögenssteuer wird im Verhältnis zur Dauer der unterjährigen Steuerpflicht festgesetzt.

Tod des Ehegatten

Beim Tod einer verheirateten Person im Verlaufe der Steuerperiode erfolgt bis zum Todestag eine gemeinsame Besteuerung der Ehegatten. Steuerbar sind das Einkommen der Ehegatten ab Beginn der Steuerperiode bis zur Beendigung der Steuerpflicht und deren Vermögen am Ende der Steuerpflicht.

Der überlebende Ehegatte ist für den Rest der Steuerperiode als allein stehende Person steuerpflichtig. Steuerbar sind das Einkommen des überlebenden Ehegatten ab dem Tag nach dem Tod bis zum Ende des Jahres und das Vermögen am Ende der Steuerperiode. Das regelmässig fliessende Einkommen wird für die Bestimmung des Steuersatzes von Amtes wegen auf ein Jahreseinkommen umgerechnet. Die Vermögenssteuer wird im Verhältnis zur Dauer der unterjährigen Steuerpflicht festgesetzt.

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