Beginn und Ende

Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem die steuerpflichtige Person im Kanton-Basel-Stadt steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nimmt oder im Kanton Basel-Stadt steuerbare Werte erwirbt. Die Steuerpflicht endet mit dem Tod oder dem Wegzug des Steuerpflichtigen aus dem Kanton Basel-Stadt oder mit dem Wegfall der im Kanton Basel-Stadt steuerbaren Werten.

Beginn und Ende der Steuerpflicht auf Grund persönlicher Zugehörigkeit

Bei Zuzug aus einem anderen Kanton beginnt die Steuerpflicht auf Grund persönlicher Zugehörigkeit am ersten Tag der Steuerperiode, in welcher der Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes stattfindet. Bei Wegzug in einen anderen Kanton endet die Steuerpflicht auf Grund persönlicher Zugehörigkeit am letzten Tag der dem Wegzug vorangegangen Steuerperiode. Kapitalleistungen sind steuerbar, wenn die steuerpflichtige PErson im Zeitpunkt ihrer Ausschüttung im Kanton Basel-Stadt steuerrechtlichen Wohnsitz hat.

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Beginn und Ende der Steuerpflicht auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit

Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton Basel-Stadt und steuerrechtlichem Domizil in einem anderen Kanton besteht die Steuerpflicht für die Dauer der gesamten Steuerperiode, auch wenn die wirtschaftliche Zugehörigkeit im Laufe der Steuerperiode begründet, verändert oder aufgehoben wird. Bei der Vermögenssteuer wird der Wert der Vermögenswerte im Verhältnis zur Dauer ihrer Zugehörigkeit bemessen. Das Gleiche gilt sinngemäss auch bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit in einem anderen Kanton und steuerrechtlichem Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt. Im Übrigen werden das Einkommen und das Vermögen zwischen den beteiligten Kantonen in sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung ausgeschieden.

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