Kirchensteuern

Die vier Kirchen des Kantons Basel-Stadt erheben als öffentlich-rechtliche Körperschaften von den natürlichen Personen, die im Kantonsgebiet wohnhaft sind und der Kirche angehören, eine Steuer auf der Grundlage der basel-städtischen Einkommenssteuer. Ab der Steuerperiode 2020 erfolgen die Veranlagung und der Bezug der Kirchensteuern durch den Kanton.

Die Kirchensteuer beträgt bei der Evangelisch-Reformierten Kirche, der Römisch-Katholischen Kirche und der Christkatholischen Kirche 8 Prozent der einfachen kantonalen Einkommenssteuer. Die Israelitische Gemeinde Basel erhebt von ihren Mitgliedern als Steuer 12 Prozent der einfachen kantonalen Einkommenssteuer, im Minimum aber CHF 100.- und im Maximum CHF 21‘700.-.

Bei alleinstehenden Personen sowie bei Personen, welche verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben und beide der gleichen Kirche angehören, wird der volle Satz, d.h. 8 Prozent bzw. 12 Prozent angewendet. Bei Ehe- und eingetragenen Paargemeinschaften, in welchen nur ein Partner bzw. eine Partnerin der Kirche angehört oder beide nicht bei derselben Kirche Mitglied sind, wird jeweils der halbe Satz angewendet, d.h. 4 Prozent bzw. 6 Prozent.  Für Kinder werden keine Kirchensteuern erhoben.