Beginn und Ende

Die Steuerpflicht beginnt mit der Gründung der juristischen Person, mit der Verlegung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Verwaltung aus dem Ausland in den Kanton Basel-Stadt oder mit dem Erwerb vom im Kanton Basel-Stadt steuerbaren Werten. Die Steuerpflicht endet mit dem Abschluss der Liquidation, mit der Verlegung des Sitzes oder ihrer tatsächlichen Verwaltung ins Ausland oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte.

Beginn und Ende der Steuerpflicht auf Grund persönlicher Zugehörigkeit

Bei Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung aus den Kanton Basel-Stadt in einen anderen Kanton oder aus einem anderen Kanton in den Kanton Basel-Stadt besteht die Steuerpflicht für die Dauer der gesamten Steuerperiode. Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton Basel-Stadt und persönlicher Zugehörigkeit in einem anderen Kanton besteht die Steuerpflicht für die Dauer der gesamten Steuerperiode, auch wenn die wirtschaftliche Zugehörigkeit im Laufe der Steuerperiode begründet, verändert oder aufgehoben wird. Der Gewinn und das Kapital werden zwischen den beteiligten Kantonen in sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung ausgeschieden.

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Beginn und Ende der Steuerpflicht auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit

Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton Basel-Stadt und steuerrechtlichem Domizil in einem anderen Kanton besteht die Steuerpflicht für die Dauer der gesamten Steuerperiode, auch wenn die wirtschaftliche Zugehörigkeit im Laufe der Steuerperiode begründet, verändert oder aufgehoben wird. Der Gewinn und das Kapital werden zwischen den beteiligten Kantonen in sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung ausgeschieden.

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