Spezialfälle

Steuerbefreiung

Öffentliche Gemeinwesen, Körperschaften und Anstalten

Die öffentlichen Gemeinwesen, Körperschaften und Anstalten des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sind steuerbefreit, die Einrichtungen der staatlichen und beruflichen Vorsorge sowie die juristischen Personen, deren Mittel öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken dienen, die kantonalen Kirchen und andere religiöse Institutionen mit Sitz im Kanton Basel-Stadt sind von der Gewinn- und Kapitalsteuer befreit.

Einrichtungen der staatlichen und beruflichen Vorsorge

Die Einrichtungen der staatlichen und beruflichen Vorsorge mit Sitz in der Schweiz sind steuerbefreit. Darunter fallen die Einrichtungen der Arbeitslosenversicherung, der Alters- und Hinterbliebenenversicherung, der Invalididätsversicherung und der sozialen Krankenversicherung. Bei Einrichtungen der beruflichen Vorsorge handelt es sich um Pensionskassen von Unternehmen und um Sammenstiftungen, die dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen.

Juristische Personen mit öffentlichem, gemeinnützigen oder religiösen Zwecken

Juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die ihre Mittel ausschliesslich und unwiderruflich für öffentliche und gemeinnützige Zwecke einsetzen, oder die kantonalen Kirchen und andere religiöse Institutionen, die kantonal oder gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen, sind von der Gewinnsteuer und der Kapitalsteuer befreit. Nicht steuerbefreit sind juristische Personen beim Vorliegen einer unternehmerischen Zielsetzung oder beim Fehlen einer gemeinnützigen Tätigkeit beziehungsweise wenn keine Gemeinnützigkeit besteht, indem die Leistungen nicht der Allgemeinheit, sondern primär den Mitgliedern zugute kommen. Nicht gemeinnützig sind Vereine wie Sportklubs oder Vereinigungen mit ideeller Zielsetzung, die Aktivitäten entfalten, welche der Freizeitgestaltung dienen oder die Pflege der Geselligkeit bezwecken. Die Ausdehnung der Steuerbefreiung auf die Grundstücksteuer von juristischen Personen ist nur möglich für diejenigen Grundstücke, die ausschliesslich und unmittelbar öffentlichen, gemeinnützigen oder religiösen Zwecken dienen.

Antragstellung

Anträge auf Befreiung von den Steuern sind bei der Steuerverwaltung Basel-Stadt einzureichen. Er hat eine ausführliche Begründung sowie die Statuten, allfällige Reglemente und die letzten beiden Jahresrechnungen zu enthalten.

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Steuererleichterung

Neu eröffnete Unternehmen

Für Unternehmen juristischer Personen, die neu im Kanton Basel-Stadt eröffnet werden oder deren betriebliche Tätigkeit wesentlich geändert wird und die dem wirtschaftlichen Interesse des Kantons Basel-Stadt dienen, werden Steuererleichterungen für das Gründungsjahr und die neun folgenden Jahre gewährt. Gesuche sind an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt zu richten. Der Regierungsrat setzt in seinem Entscheid die Bedingungen der Steuererleichterungen fest. Der Entscheid des Regierungsrates ist endgültig.

Antragstellung

Anträge um Steuererleichterungen sind an das Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt zu richten. Weitere Anlaufstellen sind die Steuerverwaltung Basel-Stadt, das Wirtschafts- und Sozialdepartement des Kantons Basel-Stadt, die Wirtschaftsförderung der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft sowie die Verwaltungen der Landgemeinden Bettingen und Riehen.

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