Verrechnungssteuer

Die Verrechnungssteuer wird vom Bund auf dem Ertrag aus beweglichem Kapitalvermögen, Lotteriegewinnen und Versicherungsleistungen erhoben. Natürliche Personen haben Anspruch auf Rückerstattung, wenn sie die Erträge in der Steuererklärung fristgerecht deklarieren und bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung in der Schweiz Wohnsitz hatten. Der Rückerstattungsantrag ist bei der Steuerbehörde des Wohnsitzkantons einzureichen; massgebend sind die Verhältnisse am Stichtag 31.12. des Fälligkeitsjahres. Im Kanton Basel-Stadt wohnhafte Erben und Erbinnen beantragen anteilmässig ihren Verrechnungssteueranspruch auf Erträgen aus Erbengemeinschaften für Fälligkeiten ab 1. Januar 2022 mit dem Formular E Beteiligung an einer Erbengemeinschaft. Der Kanton Basel-Stadt verrechnet den Anspruch in der Regel mit den zu entrichtenden kantonalen Steuern. In der Schweiz ansässige Personengesellschaften und juristische Personen haben den Rückerstattungsantrag mit Formular 25 an die Eidgenössische Steuerverwaltung zu richten.