Abgabetermin

Frist für die Abgabe der Steuererklärung

Der Versand der Steuererklärung 2023 erfolgt Anfang Februar 2024. Die Steuererklärung und die erforderlichen Hilfsformulare und Beilagen sind bis zum 31. März 2024 abzugeben.

Wird die Steuererklärung nicht rechtzeitig eingereicht oder läuft eine erstreckte Frist unbenutzt ab, erfolgt eine Mahnung. Die Mahngebühr beträgt CHF 40.-. Wird nach einer zweiten Mahnung die Steuererklärung nicht eingereicht, wird die Steuer von Amtes wegen festgesetzt.

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Fristerstreckung

Die Frist für die Abgabe der Steuererklärung 2023 kann gebührenfrei bis 30. September 2024 erstreckt werden. Die Abgabefrist kann auch online erstreckt werden. Für weitergehende Fristerstreckungsgesuche wird eine Gebühr von CHF 40.– erhoben. Eine Fristverlängerung über das Abgabejahr hinaus wird nur bei Vorliegen triftiger Gründe und bei Leistung einer angemessenen Vorauszahlung bewilligt.

Abgabefrist der Steuererklärung erstrecken

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Abgabefrist bei unterjähriger Steuerpflicht

Die Steuererklärung infolge Beendigung der Steuerpflicht bei Wegzug ins Ausland oder beim Tod der steuerpflichtigen Person ist innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung oder innerhalb der auf dem Hauptformular oder der Einlagemappe aufgedruckten Abgabefrist einzureichen. Das erste Gesuch um Erstreckung der Abgabefrist ist gebührenfrei, soweit die Fristerstreckung nicht länger als 60 Tage nach dem eingeräumten Abgabetermin beantragt wird.

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Ermessensveranlagung

Können die Steuerfaktoren mangels Abgabe der Steuererklärung oder mangels zuverlässiger Unterlagen nicht ermittelt werden, erfolgt die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen. An die Kosten der Ermessensveranlagung ist eine Gebühr von CHF 100.- bis CHF 500.- zu bezahlen.

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Verletzung von Verfahrenspflichten

Wer vorsätzlich oder fahrlässig trotz Mahnung einer Verfahrenspflicht nicht nachkommt, insbesondere die Steuererklärung nicht abgibt, wird mit Busse bis CHF 1'000.-, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis CHF 10'000.- bestraft.

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Steuerhinterziehung

Wer vorsätzlich oder fahrlässig unwahre oder unvollständige Angaben macht und bewirkt, dass eine Veranlagung unterbleibt oder unvollständig ist, hat die hinterzogene Steuer samt Zins nachzuzahlen und wird mit Busse bestraft. Die Höhe der Busse ist vom Verschulden abhängig und beträgt zwischen einem Drittel und dem Dreifachen der Nachsteuer. Bei Selbstanzeige kann die Busse auf einen Fünftel der Nachsteuer ermässigt werden.

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Steuerbetrug

Wer vorsätzlich gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Bescheinigungen Dritter zum Zweck der Steuerhinterziehung verwendet, wird mit Gefängnis oder mit einer Busse bis CHF 10'000.- bestraft. Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.

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