Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen

Am 1. Januar 2017 sind in der Schweiz die gesetzlichen Grundlagen für den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA) in Kraft getreten. Mit Hilfe des neuen globalen Standards für den AIA soll die grenzüberschreitende Steuerhinterziehung verhindert werden. Bisher haben sich rund 100 Staaten zur Übernahme dieses Standards verpflichtet. Ab dem Jahr 2017 müssen Informationen über Finanzkonten gesammelt und erstmals im 2018 ausgetauscht werden.

Gegenstand des grenzüberschreitenden automatischen Informationsaustausches sind Bankkonten, Wertschriften und Versicherungspolicen. Dabei werden die damit zusammenhängenden Finanzinformationen wie Zinsen, Dividenden, Kontensalden, Einkünfte aus bestimmten Versicherungsprodukten, Verkaufserlöse aus Finanzvermögen und sonstige Einkünfte zwischen den Vertragsstaaten ausgetauscht. Informationen über ausländische Grundstücke sind nicht Gegenstand des AIA. Jedoch können die Steuerbehörden aufgrund der im AIA-Verfahren übermittelten Informationen Rückschlüsse auf Liegenschaftsbesitz im Ausland ziehen. Obwohl ausländische Grundstücke ausschliesslich im Ausland zur Besteuerung gelangen, müssen sie zur korrekten Festsetzung des anwendbaren Steuersatzes sowie für die Schulden- und Schuldzinsenverlegung ebenfalls in der schweizerischen Steuererklärung angegeben werden.

Betroffen sind natürliche und juristische Personen. Für in der Schweiz ansässige natürliche und juristische Personen sowie andere Rechtsträger, die bei einem Finanzinstitut in einem Partnerstaat der Schweiz ein Finanzkonto besitzen, bedeutet dies:

1. Das Finanzinstitut im Partnerstaat übermittelt Identifizierungs-, Konto- und Finanzinformationen an die Steuerbehörde im Partnerstaat.

2. Die Steuerbehörde im Partnerstaat übermittelt diese Informationen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).

3. Die ESTV macht die Informationen der Steuerverwaltung des Kantons in einem Abrufverfahren zugänglich, in welchem die steuerpflichtige Person oder der Rechtsträger ansässig ist.

Im Jahr 2019 hat der Kanton Basel-Stadt im Rahmen des AIA erstmals Daten über Finanzkonten für die Steuerperiode 2017 von der ESTV erhalten. Eingegangen sind rund 79'000 Meldungen. Die erhaltenen Meldungen werden überprüft. Dies wird dazu führen, dass nicht deklarierte Konten im Ausland bekannt werden. Werden im Rahmen der Überprüfung nicht deklarierte Konten entdeckt, werden diese nachbesteuert und gegebenenfalls ein Steuerstrafverfahren eröffnet. Zeigt die Überprüfung, dass Konten auch in vergangenen Steuerperioden nicht deklariert wurden, wird sinngemäss vorgegangen. Diese Arbeiten sind noch nicht abgeschlossen.

Medienmitteilung des Finanzdepartementes vom 21. Mai 2019

Medienmiteilung des Finanzdepartementes vom 17. Januar 2020

Straflose Selbstanzeige

Im Kanton Basel-Stadt werden Selbstanzeigen im Zusammenhang mit dem AIA straflos behandelt, wenn sie eingehen, bevor die entsprechenden Finanzinformationen abgerufen und dem Steuerfall zugeordnet oder von der Steuerverwaltung sonstwie entdeckt wurden.

Für die Straffreiheit müssen weiter folgende beiden Bedingungen kumulativ erfüllt sein: Die steuerpflichtige Person muss die Steuerbehörden bei der Feststellung der hinterzogenen Einkommens- und Vermögensfaktoren vorbehaltlos und aktiv unterstützen. Deshalb sind sämtliche Faktoren offen zu legen und entsprechende Belege einzureichen. Weiter muss sich die steuerpflichtige Person ernsthaft um das Bezahlen der Nachsteuern und Zinsen bemühen.

Für Steuerfaktoren, die erst nach dem Jahr 2017 bestehen, und für Steuerfaktoren betreffend Vermögens- und Einkommensbestandteilen in Staaten, die den AIA später umsetzen, gilt dies analog.