Lohnmeldeverfahren

Die Arbeitgebenden im Kanton Basel-Stadt sind verpflichtet, den Lohn ihrer Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen direkt der Steuerverwaltung zu melden.

Die Lohnmeldepflicht bedeutet, dass Unternehmen, Betriebe und sonstige Organisationen, welche den Sitz oder eine Betriebsstätte im Kanton Basel-Stadt haben, ein Exemplar des Lohnausweises nicht nur ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen abgeben müssen, sondern ein solches gleichzeitig auch direkt der Steuerverwaltung zu übermitteln haben. Dies gilt auch für im Kanton Basel-Stadt wohnhafte Privatpersonen, welche Hausangestellte beschäftigen.

Die Lohnmeldung ist einfach. Sie erfolgt durch Einreichung eines Doppels oder einer Kopie des Lohnausweises in Papierform oder in elektronischer Form gemäss Merkblatt betreffend Einreichung von Lohnmeldungen.

Die Übermittlung eines Lohnausweisexemplars an die Steuerverwaltung entbindet die Arbeitnehmenden nicht von der Deklaration des Lohneinkommens und der Beilage des Lohnausweises in ihrer persönlichen Steuererklärung.