Basler Kompromiss zur Steuervorlage 17

Die Stimmbevölkerung des Kantons Basel-Stadt nahm den Grossratsbeschluss vom 19. September 2018 betreffend Änderung des Gesetzes über die direkten Steuern (Basler Kompromiss zur Steuervorlage 17) in der Referendumsabstimmung vom 10. Februar 2019 mit mehr als 78 Prozent Ja-Stimmen an.

Mit dem Kompromiss bleibt die Mehrbelastung für international tätige Unternehmen tragbar und führt zu einer erheblichen Steuerreduktion für zahlreiche kleine und mittlere Unternehmen sowie Gewerbebetriebe. Für die Bevölkerung beinhaltet das Paket eine spürbare Senkung der Einkommenssteuer, einen sozialpolitischen Ausgleich zwischen Unternehmen und Arbeitnehmenden und einen Ausbau der Prämienverbilligung.

Der Regierungsrat hat am 26. Februar 2019 die Inkraftsetzung der Steuervorlage beschlossen.

Übersicht über das Inkrafttreten der Bestimmungen

Bestimmungen, die rückwirkend auf den 1. Januar 2019 in Kraft treten:

Einkommenssteuer von natürlichen Personen

  • Senkung des unteren Einkommenssteuersatzes um insgesamt 0.75 Prozentpunkte in drei Schritten: Der Einkommenssteuersatz für die untere Tarifstufe wird ab dem 1. Januar 2019 von 22.25 Prozent auf 22.00 Prozent gesenkt. Die weitere Senkung auf 21.75 Prozent und 21.50 Prozent ist von gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen wie die Entwicklung des Bruttoinlandproduktes und der Nettoschuldenquote geknüpft. Die Senkung des Einkommenssteuersatzes gilt auch für die Quellensteuer und ist in den publizierten Tarifen berücksichtigt.
  • Erhöhung des Versicherungsabzuges um CHF 1’200 für alleinstehende Personen bzw. um CHF 2’400 für verheiratete Personen in drei Schritten: Der Versicherungsabzug wird ab dem 1. Januar 2019 von CHF 2‘000 auf CHF 2‘400 für alleinstehende Personen bzw. CHF 4‘000 auf CHF 4‘800 für verheiratete Personen erhöht. Die weitere Erhöhung auf CHF 2‘800 bzw. CHF 5‘600 und auf CHF 3‘200 bzw. CHF 6‘400 ist von gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen wie die Entwicklung des Bruttoinlandproduktes und der Nettoschuldenquote geknüpft. Die Erhöhung des Versicherungsabzuges gilt auch für die Quellensteuer und ist in den publizierten Tarifen berücksichtigt.

Gewinnsteuer und Kapitalsteuer von juristischen Personen

  • Senkung des Gewinnsteuersatzes auf 6.50 Prozent: Durch die Senkung des kantonalen Gewinnsteuersatzes auf 6.5 Prozent wird eine effektive Gesamtgewinnsteuerbelastung von 13.04 Prozent einschliesslich direkte Bundessteuer erreicht. Der bisherige gesonderte Steuersatz von kantonal 9 Prozent für Vereine, Stiftungen und kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz wird aufgehoben. Auch Vereine, Stiftungen und kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz werden kantonal neu zu 6.5% besteuert.
  • Senkung des ordentlichen Kapitalsteuersatzes von 5.25 auf 1 Promille. Der Kapitalsteuersatz für Statusgesellschaften von 0.5 Promille bleibt bis zur Abschaffung der Statusgesellschaften im Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) bestehen.
  • Zur Abfederung einer abrupten sehr starken kantonalen Steuermehrbelastung (Fiskalschock) können bisherige Statusgesellschaften bei Austritt oder Verlust des Steuerstatus während längstens 5 Jahren durch die Anwendung eines Sondersatzes reduziert zu 11.03 Prozent (Gewinnsteuersatz effektiv Bund und Kanton) besteuert werden.

Bestimmungen, die auf den 1. Januar 2020 in Kraft treten:

  • Erhöhung der Teilbesteuerung der Dividenden: Die Teilbesteuerung von Erträgen aus Anteilsrechten von qualifizierten Beteiligungen im Privat- und Geschäftsvermögen wird von 50 Prozent auf 80 Prozent erhöht.
  • Umfang der Steuerpflicht und Steuerausscheidung: Anpassung der Steuerpflicht und der Steuerausscheidung an die Vorgaben des Bundesgesetzes über die direkten Bundessteuern.
  • Erhöhung der minimalen Familienzulagen um 75 Franken pro Monat auf 275 Franken Kinderzulage sowie 325 Franken Ausbildungszulage. Ebenso wird ein Risikoausgleich unter den Familienausgleichskassen eingeführt.

Bestimmungen, die unter der Voraussetzung der Annahme des Bundesgesetzes über die Steuerreform und AHV-Finanzierung STAF in der Volksabstimmung vom 19. Mai 2019 voraussichtlich auf den 1. Januar 2020 in Kraft treten:

  • Aufhebung der Bestimmungen über die Statusgesellschaften: Die Bestimmungen über Holdinggesellschaften, Domizilgesellschaften und gemischte Gesellschaften werden aufgehoben.
  • Patentbox für selbständig erwerbende Personen und für juristische Personen: Die Patentbox und die damit zusammenhängenden Bestimmungen führen bei juristischen Personen dazu, dass die Steuerbelastung einer Unternehmung von 13.04% um maximal 2,01% auf 11.03% (Gewinnsteuersatz effektiv Bund und Kanton) reduziert werden kann. Für Gesellschaften, die in den vergangen zehn Jahren als Statusgesellschaft besteuert wurden, gelten für den Boxeneintritt separate Übergangsbestimmungen.
  • Reduktion der Bemessungsgrundlage bei der Kapitalsteuer: Das steuerbare Eigenkapital, das auf Beteiligungsrechte sowie auf Patente und vergleichbare Rechte entfällt, wird im Verhältnis dieser Werte zu den gesamten Aktiven der Bilanz um 80 Prozent ermässigt.
  • Aufdeckung von stillen Reserven bei Beginn und am Ende der Steuerpflicht: Die Regelung umfasst Tatbestände im Zusammenhang mit einem grenzüberschreitenden Sachverhalt (wie z.B. bei einem Zu- oder Wegzug) oder einer Steuerbefreiung.
  • Abschaffung der Steuerfreigrenze von 5 Prozent bei der Transponierung: Der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer juristischen Person wird bei qualifizierter Beteiligung bei einer Übertragung von Grund- bzw. Stammkapital neu vollständig besteuert.